Utdrag av dommen

Strafprozess in der Causa Dr. Katrin Espegard
Weitere Auszüge aus dem Urteil 6 Vr 2407/87 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, die Folgende Tatsachen beweisen:

  • Die schreckliche Tortur, der Frau Dr. Espegard tagelang ausgesetzt war, von den Angeklagten verharmlosend «Deprogramming» genannt, kommt – laut Urteilsbegründung – durchaus «einer Hexen- oder Teufelsaustreibung des Mittelalters nur mit verfeinerten Methoden gleich».
  • Die Rechtfertigung der Angeklagten, sie hätten Frau Dr

Die Verletzungen (der Kathrin Espegard) sind dem Grade nach leicht und gehen auf die Fesselung insoweit zurück, dass sie einen subjektiven Kraftverlust an beiden Händen infolge der Fesselung sowie ein Hämatom am linken Unterarm erlitten hat und auch das seelische Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt war (Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses Deutschlandsberg, Befund des Landeskrankehauses Deutschlandsberg sowie Gutachten des Sachverständigen Dr
. Zigeuner).

Zusammenfassend ist festzustellen,…dass aber die Norweger-Bewegung keine so in die Persönlichkeit der Kathrin Espegard eingreifende Macht, wie diese von den Angeklagten behauptet wird, ausübte und daß Kahrin Espegard zur Tatzeit nicht unter einem hypnotischen oder posthypnotischen Einfluss…stand, der die Freiheit ihrer Willensentscheidung beeinträchtigt oder aufgehoben hätte.

Diese Sachverhaltsfeststellungen aus dem Ersturteil vom 20. Dezember 1988, 6 Vr 240/87 – 82, die vom Obersten Gerichtshofe in seiner Entscheidung vom 20. März 199, 6 Vr 2407/87 – 97, bestätigt und dieser Entscheidung zugrundegelegt wurden, werden hiemit ausdrücklich in diese Entscheidung im zweiten Rechtsgang übernommen.

Kathrin Espegard, die zur Tatzeit im 27. Lebensjahr stand und mit 19 Jahren aus der katholischen Kirche austrat, stand zur Tatzeit im Prüfungsstadium und vor Abschluß ihres Medizinstudiums,… promovierte am 26. August 1988 zum Doktor der Medizin, lebt mit ihrem Gatten in Norwegen, ist Mutter eines Kindes und arbeitet neben ihrer Hausfrauentätigkeit aushilfsweise in ihrem Beruf in einem Krankenhaus in Norwegen.

Nach dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Per Sundy der Universität Oslo vom 9. September 1988 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß Kathrin Espegard irgendwelche psychische Störungen oder Zeichen einer hypnotischen Beeinflussung zeigt.

Aber auch nach dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Richard Zigeuner, das klar, sachlich und widerspruchslos aufgebaut und nachvollziehbar ist, sodaß es in Verbindung mit der langjährigen praktischen Erfahrung des Sachverständigen zu Feststellungen unbedenklich verwertbar war, ist zu ersehen, daß trotz jahrelanger Beeinflussung…Kathrin Espegard intellektuell in ihrer Leistungsfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt ist…

Vollständigkeitshalber wird noch drauf verwiesen, dass das abgeführte Beweisverfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür erbrachte, daß die Norwegerbewegung oder einzelne ihrer Mitglieder strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Tatbestände gesetzt hätten. Die von der Erstangeklagten seit dem Jahre 1976 gegen Mitglieder der Norwegerbewegung eingebrachten Anzeigen und Beschweren an den Landesschulrat, an die Staatsanwaltschaft, an Ämter und Behörden im Zusammenhang mit der Tätigkeit für diese religiöse Gruppe erbrachten in keinem Fall einen strafrechtlichen, verwalungsrechtlichen oder disziplinären Tatbestand und wird diesbezüglich unter anderem auf die von der Staatsanwaltschaft Graz und der Staatsanwaltschaft Leoben mangels Tatbestandes zurückgelegten Anzeigen 1 St 2877/79 und 7/6 St 995/87 verwiesen: Auch darin spiegelt sich die fixe affektiv besetze überwertige Idee der Erstangeklagten wider, gegen alles was mit der Norwegerbewegung zusammenhängt, zu kämpfen.

Abschließend kann daher festgestellt werden, daß das abgeführte Beweisverfahren schon aufgrund der Angaben der Angeklagten keine sicheren Anhaltspunkte dahingehen erbrachte, die die Annahme rechtfertigen würden bzw . begründen könnten, daß Kathrin Espegard zur Tatzeit in ihrer Willensfreiheit durch Hypnose oder gleichkommende Einwirkungen…so beeinträchtigt war, geschweige denn so massiv belastet war, daß dadurch ihre psychische oder physische Gesundheit bedroht oder fortlaufend gestört worden sei.

Die Angeklagten konnten keine Beobachtungen über eine akute und schwere Gesundheitsschädigung…der Kathrin Espegard zur Tatzeit schildern, die ein sofortiges gewaltsames Vorgehen als Mittel zur Rettung aus dieser gesundheitlichen Gefahr, wie dies von den Angeklagten vorgenommen wurde, begründet hätte. Eine Notstandssituation, die das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt hätte, liegt demnach nicht vor.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Verurteilung und gründet sich auf § 389 StPO.

G r a z , am 19. Juni 1992

Dr. Gert Tomaselli

Landesgericht für Strafsachen Graz